Satzung

 



 

Vereinssatzung Baltic-Furs

(Gemäß Gründungsversammlung vom 06.1.2018)





§ 1 Zweck des Vereins



(1) Der Verein hat den Zweck, die Fangemeinde um anthropomorphe Tier- und Theriomorph Menschendarstellungen jeder Form („Furries“) und ihre Lebensart zu fördern, Begegnungsstätten zu schaffen und die Kommunikation unter den Mitgliedern zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Schaffung von Kommunikationskanälen im Internet

b) Abhaltung von Gesellschaftsabenden, Versammlungen und Vorträgen

c) Unterstützung anderer Organisationen im Sinne des satzungsmäßigen Vereinszwecks.

 

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Baltic-Furs“ und hat seinen Sitz in Prora. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Namen wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete und nach deutschem Recht volljährige Freund von anthropomorphen Tier- oder theriomorphen Menschendarstellungen ( Furry ) werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an den Veranstaltungen und deren Planung teilnehmen.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitzrecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den tatsächlichen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) Den Jahresbeitrag rechtzeitig, spätesten bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb 1 Monats. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller innerhalb 1 Monats Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von 3 Monaten endgültig über den Aufnahmeantrag.

(2) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens zum 31.12 des laufenden Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Tod

b) Durch Austritt

c) Durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat erfolgen.

(5) Der Ausschluss erfolgt:

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung 3 Monate im Rückstand ist.

b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

c) Wegen groben unsozialen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsaktivitäten berührenden Gründen.



(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einfach eingeschriebenen Brief ohne Rückschein bekannt zu geben.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschluss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung muss über die Berufung innerhalb von 3 Monaten entscheiden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Termin der Berufungsverhandlung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich mitzuteilen.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Sacheinlagen und Geldauslagen werden gegen Vorlage der Rechnung / Quittung zurück erstattet. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

(1) Der Verein erhebt für aktive Mitgliedschaften eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages. Für passive Mitgliedschaften entfällt die Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.

(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr oder den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

(4) Sämtliche von dieser Satzung eingeräumten Rechte werden erst mit vollständiger Entrichtung des Jahresbeitrages wirksam.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Dem 2. Vorsitzenden

c) Dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines beliebigen Vorstandsmitglieds.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Wählbar ist nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich bei Vorschlag bereit erklärt hat, die Wahl anzunehmen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss einer der Vorsitzenden zum nächstmöglichen Zeitpunkt, jedoch nicht später als 1 Monat eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die zweite Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(8) Über sämtliche Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen.

 

 

§ 9 Der Kassenprüfer

 

(1) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung des Kassiers 1 mal jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zwecke hat der Kassenprüfer das Recht, sich jederzeit sämtliche dazu erforderlichen Unterlagen vom Kassier vorlegen zu lassen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung 1 mal jährlich schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich. Wählbar ist nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich bei Vorschlag bereit erklärt hat, die Wahl anzunehmen.

(3) Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

 

 







§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Monat schriftlich zu laden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post (Poststempel) oder zur letzten bekannten Emailadresse versand worden ist.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Monat einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 1 Monats eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes

b) Die Wahl eines Kassenprüfers

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.

d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten.

e) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Die Beschlussfindung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen, oder ein Mitglied geheime Wahl beantragt.



4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt der 1. Wahlgang Stimmengleichheit, so wird die Wahl in einem 2. Wahlgang wiederholt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5) Bewerben sich mehr als 2 Personen für die im Absatz 4 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14 Satzungsänderung

 

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 § 15 Vermögen

 

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Es ist dem Vorstand grundsätzlich untersagt, Kredite aufzunehmen oder mit der Bank einen Kreditrahmen zu vereinbaren. Davon ausgenommen ist die Ausschöpfung eines im Rahmen des Vereinskontos eingeräumten Dispositionskredites in Höhe von maximal € 200,00.

 

§ 16 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.



(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt den Mitgliedern in gleichen Teilen zu. Wenn dieser Betrag € 5,00 pro Person nicht übersteigt, wird der gesamte Betrag dem Meeresmuseum Stralsund gespendet.

 



 



 



 



 

Anlage 1

 

 

 

(1) Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt € 20,00.

 

(2) Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder beträgt € 10,00.